AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Erbringung von Leistungen
§ 1 GELTUNGSBEREICH
Für die Geschäftsbeziehung sowie für alle zukünftigen Geschäfte zwischen der Firma POS PRODUCTION GmbH, Markgrafenstraße 3, 33602 Bielefeld (im Folgenden: „POS PRODUCTION“ genannt), und dem Vertragspartner gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung oder zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt POS PRODUCTION nur an, wenn dies ausdrücklich und in Schriftform vereinbart wurde. Im Einzelfall mit dem Vertragspartner getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Solche Vereinbarungen sind schriftlich zu schließen.
§ 2 LIEFERFRISTEN
Genannte Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich. Dies gilt nur dann nicht, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart und als verbindlich bezeichnet sind.
POS PRODUCTION haftet nicht für Verzögerungen, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungspflichten unterlässt. POS PRODUCTION ist verpflichtet, den Vertragspartner darauf hinzuweisen, wenn er erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht erbracht hat.
§ 3 LEISTUNGEN UND VERGÜTUNG
Die von POS PRODUCTION zu erbringende Leistung sowie die dafür vom Auftraggeber geschuldete Vergütung ergeben sich aus der verbindlichen schriftlichen Leistungsbeschreibung der Agentur.
Ist für eine Leistung keine Vergütung bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten der Agentur. Kann auch den Preislisten kein bestimmter Preis entnommen werden, ist die übliche Vergütung geschuldet.
Mehraufwand der Agentur wegen Änderungswünschen und nicht in der Leistungsbeschreibung enthaltenen zusätzlichen Wünschen des Vertragspartners, wird gemäß den vereinbarten Stundensätzen, ersatzweise zu den zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten der Agentur berechnet. Kann auch den Preislisten kein bestimmter Preis entnommen werden, ist die übliche Vergütung geschuldet.
Gleiches gilt für Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge unrichtiger oder lückenhaften Angaben des Auftraggebers von der Agentur ganz oder teilweise wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist POS PRODUCTION berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; POS PRODUCTION muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrags an
Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung wird von POS PRODUCTION nicht geschuldet. Es erfolgt auch keinerlei Rechtsberatung hierzu. Eine Haftung für die rechtliche Zulässigkeit wird von POS PRODUCTION nicht übernommen. Dem Auftraggeber wird empfohlen, im Zweifelsfall rechtlichen Rat durch einen Rechtsanwalt o.ä. einzuholen.
Gleiches gilt für Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers.
§ 4 ARBEITSGRUNDLAGEN
Zwecks Prüfung und Zustimmung legt POS PRODUCTION dem Kunden alle Entwürfe vor der Veröffentlichung vor. Der Auftraggeber erteilt nach Prüfung die Freigabe und übernimmt damit die Verantwortung für die Richtigkeit des Entwurfs. Von POS PRODUCTION übermittelte Entwürfe, Ideen, Konzepten und andere Arbeitsskizzen o.ä. sind als rechtsverbindliche Arbeitsgrundlage bindend, soweit ihnen nicht innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen
schriftlich widersprochen wird.
§ 5 Auftragserteilung an Dritte
Soweit POS PRODUCTION Aufträge an Drittunternehmer zur Herstellung der Werbeträger erteilt, erfolgt die Auftragserteilung im Namen und auf Rechnung des Vertragspartners durch POS PRODUCTION. POS PRODUCTION wird hierzu durch den Vertragspartner umfassend Vollmacht erteilt. POS PRODUCTION koordiniert die Produktionsabwicklung und kontrolliert die Leistungen und Rechnungen der Hersteller.
Ist vereinbart, dass POS PRODUCTION hierfür eine Vergütung erhält, ist diese gegenüber dem Vertragspartner fällig mit Abrechnung der Leistungen der Hersteller.
§ 6 MÄNGELHAFTUNG
Die von POS PRODUCTION in Typenlisten, Prospekten, Druckschriften und auf der Internetseite gemachten Angaben stellen keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 443 BGB dar.
Besondere technische Anforderungen und Verwendungszwecke sind bei Auftragserteilung schriftlich und abschließend festzulegen und müssen von POS PRODUCTION schriftlich bestätigt werden. Der Besteller ist in diesem Fall zur Abnahme verpflichtet.
Der Besteller hat bei Eingang unverzüglich die Ware nach allen technischen Anforderungen und zumutbaren Prüfungsmethoden zu prüfen, ggf. auch bei seinen Kunden, in jedem Fall vor Fertigung. Zeigen sich erst bei Beginn der Fertigung Mängel, so ist diese sofort zu stoppen.
In allen Fällen ist POS PRODUCTION sofort schriftlich zu benachrichtigen. Der Besteller gibt POS PRODUCTION Gelegenheit zur Überprüfung, einschließlich der Besichtigung, Durchführung von Probeläufen
und Einsicht in die Unterlagen. Qualitätsmängel sind abschließend und ausreichend spezifiziert sofort zu melden.
Ist die gelieferte Ware mangelhaft, so besteht ein Anspruch auf Nachbesserung. Ist diese unmöglich, fehlgeschlagen oder unzumutbar verzögert, so kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Sofern bezüglich eines Produktes die Herstellerfirma in erreichbarer Nähe eine Reparaturmöglichkeit unterhält, kann POS PRODUCTION den Besteller darauf verweisen, die Reparatur an dieser Stelle durchführen zu lassen (Recht von POS PRODUCTION, den Fehler festzustellen und zu beheben). Hierdurch werden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Bestellers nicht berührt.
§ 7 HAFTUNG
Außerhalb der Haftung für Sach- und Rechtsmängel haftet POS PRODUCTION unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. POS PRODUCTION haftet auch für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten (Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) sowie für die Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut), jedoch jeweils nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
Die Haftungsbeschränkungen des vorstehenden Absatzes gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Produktes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
Ist die Haftung von POS PRODUCTION ausgeschlossen oder beschränkt, so gilt dies ebenfalls für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit von durchgeführten Projektmaßnahmen trägt der Besteller. Das gilt insbesondere für den Fall, dass Werbemaßnahmen oder andere Aufträge gegen die Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Jedoch ist POS PRODUCTION verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern diese bei der Vorbereitung bekannt werden. Der Besteller stellt POS PRODUCTION von Ansprüchen Dritter frei, wenn POS PRODUCTION nach Mitteilung von Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Werbemaßnahmen auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers gehandelt hat.
Erachtet POS PRODUCTION für die durchzuführenden Maßnahmen eine rechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt der Besteller nach Abstimmung die Kosten.
In keinem Fall haftet POS PRODUCTION wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Bestellers. POS PRODUCTION haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Vertrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe, etc.
§ 8 ABNAHME/RÜCKTRITT
Schuldet die Agentur einen bestimmten Arbeitserfolg, ist der Auftraggeber zur Abnahme des Werkes verpflichtet.
Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung erklärt oder die Abnahme ausdrücklich schriftlich verweigert wird, vorausgesetzt, das Werk entspricht im Wesentlichen den Vereinbarungen. Die Abnahme gilt spätestens mit der Zahlung oder Nutzung des Werks als erfolgt.
Bei Verzug mit der Annahme hat POS PRODUCTION zusätzlich zu dem Zahlungsanspruch das Recht, wahlweise einen neuen Liefer- bzw. Leistungstermin zu bestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten.
POS PRODUCTION behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine durch unvorhergesehene Umstände und Hindernisse, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel oder unverschuldete verspätete Materialanlieferungen, hervorgerufene Liefer- oder Leistungsverzögerung länger als sechs Wochen andauert und diese nicht von POS PRODUCTION zu vertreten ist und es daher nicht zur Abnahme des Werkes innerhalb der vereinbarten Frist kommt oder dies abzusehen ist. Schadensersatzansprüche des Bestellers löst dieser Rücktritt nicht aus.
§ 9 Zahlung/Aufrechnung
Die Agentur stellt ihre Leistungen sofort nach Erbringung in Rechnung. Die Vergütung wird sodann sofort fällig. Zahlung hat zu erfolgen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug.
Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben wie auch die Künstlersozialversicherung trägt der Auftraggeber, und zwar auch dann, wenn sie nacherhoben werden. Der Auftraggeber darf gegen Vergütungsforderungen der POS PRODUCTION nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.
§ 10 URHEBERRECHT
Sofern nicht abweichend in der Leistungsbeschreibung geregelt, erwirbt der Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung die nach dem Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte an den von POS PRODUCTION hergestellten Werke für die Laufzeit des Agenturvertrags, mindestens jedoch für 6 Monate nach Abnahme. Das Nutzungsrecht gilt bei Fehlen einer abweichenden Vereinbarung für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland. Das Urheberrecht verbleibt auf jeden Fall bei POS PRODUCTION.
Eine Bearbeitung oder inhaltliche Änderung der von der Agentur gestalteten Werbemittel ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Agentur zulässig. Die Weiterübertragung oder Lizenzierung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch POS PRODUCTION.
Erstellt die Agentur im Rahmen ihrer vertraglichen Leistungen Software, so ist der jeweilige Sourcecode und die entsprechende Dokumentation nicht Gegenstand der Rechteeinräumung an den Auftraggeber, es sei denn, hierüber wird eine gesonderte ausdrückliche Vereinbarung in Schriftform getroffen.
Sind zur Erstellung oder Nutzung von Arbeitsergebnissen der POS PRODUCTION Nutzungs- oder Verwertungsrechte (z. B. Foto-, Film-, Urheber-, GEMA-Rechte) oder Zustimmungen Dritter (z. B. bei Persönlichkeitsrechten) erforderlich, wird POS PRODUCTION die Rechte und Zustimmungen Dritter im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einholen. Dies erfolgt grundsätzlich nur in dem für die vorgesehene Werbemaßnahme erforderlichen Umfang. Nachforderungen gemäß §§ 32, 32 a UrhG gehen zu Lasten des Auftraggebers.
POS PRODUCTION übernimmt keine Haftung dafür, dass bezüglich der von ihr gelieferten Werbemittel und Arbeitsergebnisse keine Rechte Dritter bestehen.
POS PRODUCTION darf die von ihr erstellten Werke zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung auf ihrer Internet-Website sowie auf von ihr zu Zwecken der Eigenwerbung regelmäßig erstellten Datenträgern nutzen. Der Auftraggeber erteilt hierzu sein ausdrückliches Einverständnis.
Sämtliche sonstige Rechte an den Werken, die vorstehend nicht benannt sind, verbleiben, soweit sie nicht ausdrücklich an den Besteller übertragen wurden, bei POS PRODUCTION.
§ 11 EIGENTUMSVORBEHALT
Die gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung aller Forderungen aus dem Vertrag im Eigentum von POS PRODUCTION, im Falle, dass der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit ist, auch darüber hinaus aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich aller Forderungen, die POS PRODUCTION im Zusammenhang mit dem Vertrag zustehen.
Bei Zahlungsverzug des Bestellers, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen durch POS PRODUCTION, oder bei Vermögensverfall des Bestellers kann POS PRODUCTION vom Vertrag zurücktreten und ist dazu berechtigt, die Geschäftsräume des Bestellers zu betreten und die Vorbehaltsware an sich zu nehmen. Im Falle einer Vergütung nach Rücknahme sind POS PRODUCTION und der Besteller sich einig, dass diese zum gewöhnlichen Verkehrswert des Vertragsgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme erfolgt. Der Besteller trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung; Verwertungskosten werden ohne Nachweis mit 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes vereinbart, wobei eine Erhöhung oder Reduzierung auf Nachweis von POS PRODUCTION oder durch den Besteller möglich ist.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder die Pfändung des Liefergegenstands durch POS PRODUCTION gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Besteller Kaufmann ist.
Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände verbleiben im Eigentum von POS PRODUCTION. Sie dürfen vom Besteller nur aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzt werden.
§ 12 DATENSCHUTZ
Dem Besteller ist bekannt und er willigt darin ein, dass die zur Abwicklung des Auftrags erforderlichen persönlichen Daten von POS PRODUCTION auf Datenträgern gespeichert werden. Der Besteller stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich zu. Die gespeicherten persönlichen Daten werden von POS PRODUCTION selbstverständlich vertraulich behandelt. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten des Bestellers erfolgt unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des Telemediengesetzes (TMG) und der der Datenschutzgrundverordnung (DSchGVO).
Dem Besteller steht das Recht zu, seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. POS PRODUCTION ist in diesem Fall zur sofortigen Löschung der persönlichen Daten des Bestellers verpflichtet. Bei laufenden Bestellvorgängen erfolgt die Löschung nach Abschluss des Bestellvorgangs.
§ 13 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber, der Kaufmann ist, und POS PRODUCTION ist der Sitz von POS PRODUCTION.
Anwendbar ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Ende der AGB Stand: 01/2025
Allgemeine Einkaufsbedingungen
§ 1 GELTUNGSBEREICH
Für alle Einkäufe und Aufträge der der Firma POS PRODUCTION GmbH, Markgrafenstraße 3, 33602 Bielefeld (im Folgenden: „POS PRODUCTION“ genannt) von Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ("Verkäufer") gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen von POS PRODUCTION.
Unabhängig davon, ob die Allgemeinen Einkaufsbedingungen nochmals ausdrücklich vereinbart werden, gelten sie auch für alle künftigen Einkäufe und Aufträge der POS PRODUCTION. Anwendung findet jeweils die bei Vertragsschluss aktuelle Fassung.
Entgegenstehende oder von den Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Verkäufers erkennt POS PRODUCTION nicht an, es sei denn, er hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn POS PRODUCTION in Kenntnis entgegenstehender oder von den Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Verkäufers eine Lieferung oder sonstige Leistung des Verkäufers vorbehaltlos annimmt oder eine vertraglich geschuldete Leistung vorbehaltlos erbringt
§ 2 LIEFERFRISTEN, LIEFERORT
Vereinbarte Termine und Lieferfristen sind verbindlich.
Die Lieferung ist vom Verkäufer auf seine Kosten und seine Gefahr an die angegebene Lieferanschrift, die den Erfüllungsort bezeichnet, zu senden.
Kommt der Verkäufer in Verzug, so hat POS PRODUCTION das Recht, für jeden Arbeitstag der Terminüberschreitung eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % der NettoAuftragssumme zu verlangen. Betrifft der Verzug nur einen Teil der Leistung, der die Verwendbarkeit des bereits gelieferten Teils nicht beeinträchtigt, so berechnet sich die Vertragsstrafe nur nach diesem Teil des Liefergegenstandes.
Der Höhe nach ist die Vertragsstrafe auf 5 % der Netto-Auftragssumme begrenzt. Der Verkäufer kann nachweisen, dass infolge des Verzuges kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Die Vertragsstrafe wird auf etwaige weitere Schadensersatzansprüche angerechnet.
Weitere gesetzliche Rechte, wie insbesondere Rücktritt und weiteren Schadensersatz, bleiben POS PRODUCTION ausdrücklich vorbehalten.
§ 3 HAFTUNG
Die Haftung des Verkäufers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
POS PRODUCTION haftet bei leichter Fahrlässigkeit nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht, d.h. solche Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Vertragspartei
regelmäßig vertraut und vertrauen darf) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt.
Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung von POS PRODUCTION sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung sowie für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. vertragstypisch sind.
Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, für Fälle von Arglist, für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 4 ABNAHME, MÄNGELRÜGEN, GEWÄHRLEISTUNG
Wird im Rahmen der vertraglichen Tätigkeit die Lieferung eines Werks (z. B. Werbemittel, Entwurf), geschuldet, ist die Agentur zur Abnahme verpflichtet, wenn ihr dieses Werk in einem vertragsgemäßen Zustand zur Abnahme angeboten wird.
Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen erklärt oder verweigert wird, nachdem der Verkäufer das Werk zur Abnahme bereitgestellt, die Abnahmefähigkeit angezeigt und in der Anzeige auf diese Folge hingewiesen hat.
Mängelrügen sind innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Entdecken des Mangels durch POS PRODUCTION zu erheben; dies gilt auch für offensichtliche Mängel. Zahlung bedeutet keinen Verzicht auf das Rügerecht.
POS PRODUCTION stehen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche uneingeschränkt zu. Dabei steht POS PRODUCTION insbesondere entsprechend § 439 BGB das das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, gleich ob es sich um einen Kauf- oder Werkvertrag handelt.
Die Nacherfüllung gilt nach erfolglosem ersten Versuch als fehlgeschlagen.
POS PRODUCTION kann wegen eines Mangels der gelieferten Ware oder des erstellten Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihr zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Auftragnehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert. Diesbezüglich gilt § 637 BGB ebenfalls entsprechend sowohl bei Kauf- als auch Werkvertrag.
§ 5 ZAHLUNGEN, RECHNUNGEN, ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT ETC.
Die Rechnung ist sofort nach Lieferung an POS PRODUCTION zu senden.
Die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Vergütung schließt sämtliche Abgaben, Kosten und Gebühren, die dem Verkäufer entstanden sind sowie Kosten für Transport, Verpackung und Zoll ein.
Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug.
Bei Zahlungsverzug ist POS PRODUCTION nur verpflichtet, Zinsen in Höhe von 2,5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.
Der Verkäufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Die Aufrechnung gegen fällige Forderungen des Verkäufers ist ausgeschlossen, es sei denn, diese sind durch schriftliche Erklärung durch POS PRODUCTION als unbestritten anerkannt oder aber rechtskräftig festgestellt worden. Die Rechte des Verkäufers aus dem Auftrag, insbesondere der Vergütungsanspruch, darf dieser nicht an Dritte abtreten, es sei denn, POS PRODUCTION stimmt einer solchen Abtretung schriftlich zu.
§ 6 VERTRÄGE MIT FOTOGRAFEN (SONDEREGELUNGEN)
Zur optimalen Umsetzung der vom Kunden gebilligten Werbekonzeption kann die Agentur namens des Kunden die das Fotomotiv mitgestaltenden Personen (insbesondere Models, Visagisten, Stylisten einschließlich deren Kostüme), Requisiten, bestimmte technische Effekte (insbesondere ein bestimmtes Licht) sowie den Aufnahmeort vorschreiben. Die hierdurch veranlassten Dienst-, Kauf- und Mietverträge hat der Auftragnehmer im Namen und für Rechnung der Agentur abzuschließen, und zwar im Rahmen der von der Agentur zuvor gebilligten Kostenvoranschläge.
Der Fotograf als Verkäufer stellt das für die Fotoaufnahmen erforderliche Personal und die benötigten Sachen, die er im eigenen Namen bucht bzw. einkauft oder mietet, auf seine Kosten und Gefahr.
POS PRODUCTION kann dem Fotografen die Verwendung bestimmter Vorgaben (Models, Stylisten, Requisiten), künstlerischer Vorgaben oder den Ort der Tätigkeit vorgeben. Die Übernahme dadurch entstehender Kosten ist vorab zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren und von POS PRODUCTION schriftlich zu bestätigen. Unterbleibt dies, ist POS PRODUCTION für dadurch entstehende Mehrkosten nicht leistungsverpflichtet. Für Leistungsstörungen, die in diesem Rahmen entstehen können, haftet POS PRODUCTION nur bei eigenem Verschulden.
§ 7 URHEBERRECHTLICHE REGELUNGEN
An den gelieferten Werken räumt der Verkäufer POS PRODUCTION vollumfänglich – soweit rechtlich möglich und zulässig - die ausschließlichen, zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkten Nutzungs- und Verwertungsrechte für alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten sowie das Recht zum Gebrauch des Bildnisses der Models ein.
Hierzu zählen ausdrücklich auch das Änderungsrecht, die vollständige oder teilweise Übertragung des ausschließlichen Nutzungsrechts auf Dritte, insbesondere die Kunden von POS PRODUCTION. Dies gilt unbeschränkt auch zur Eigenwerbung für POS PRODUCTION in jeglicher Form.
Der Verkäufer hat POS PRODUCTION vorab darüber zu informieren, ob und ggf. welche Nutzungsrechte er auf Dritte, insbesondere auf Verwertungsgesellschaften übertragen hat.
Aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung kann vereinbart werden, Nutzungsrechte nicht zu übertragen. Soweit zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich, kann POS PRODUCTION auch nachträglich deren Übertragung ganz oder teilweise gegen angemessene Vergütung verlangen. Die Vergütung richtet sich nach dem mit dem Verkäufer bereits vereinbarten Regelungen, soweit diese nicht anwendbar sind, ist die Vergütung POS PRODUCTION nach billigem, gerichtlich nachprüfbarem Ermessen festzusetzen.
Setzt der Verkäufer bei der Ausführung des Auftrags Mitarbeiter und/oder Subunternehmer und/oder Dritte ein, ist er verpflichtet, deren Nutzungsrechte in dem Umfang zu erwerben und auf POS PRODUCTION zu übertragen, die für die eigene Leistung des Verkäufers vereinbart ist. Außerdem hat er diesen Personen die gleichen Pflichten für deren Leistungsbeitrag zugunsten POS PRODUCTION aufzuerlegen, die er selbst für seine Leistung zu übernehmen hat.
Der Auftragnehmer steht rechtlich dafür ein, dass an seiner vertraglich geschuldeten Leistung Rechte Dritter, die den Rechtsübergang und/oder die vereinbarte Nutzung seiner Leistung beeinträchtigen können, nicht bestehen.
Für den Fall, dass Dritte wegen der Verletzung ihrer Rechte berechtigte Ansprüche, insbesondere Unterlassungsansprüche, geltend machen, verpflichtet sich der Verkäufer, die Werke innerhalb einer angemessenen Frist so abzuändern oder neu zu erbringen, dass die Rechte Dritter nicht mehr verletzt werden, oder auf seine Kosten die erforderlichen Rechte von den Dritten einzuholen. Ist ihm das unmöglich oder befindet er sich nach Fristsetzung durch POS PRODUCTION damit in Verzug, haftet er POS PRODUCTION gegenüber, auch ohne dass es eines Verschuldens bedarf.
Der Verkäufer stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen, die er zu vertreten hat, frei. Der Verkäufer übernimmt auch die von ihm zu vertretenden Kosten für die Rechtsverteidigung.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, von Models und anderen betroffene Personen jeweils eine Erklärung über die Zustimmung zur Übertragung der Nutzungsrechte unterschreiben zu lassen, und der Agentur bis zur Abnahme vorzulegen.
§ 8 EIGENTUMSERWERB
An dem zur Ausführung des Auftrags hergestellten oder vom Verkäufer beschafften Material wie z. B. Satz, Fotos, Stanzformen, Lithografien, Filme, Werkzeuge, elektronische Dateien usw. einschließlich nicht abgelieferte Entwürfe und Sicherungskopien) erwirbt die POS PRODUCTION mit Zahlung des Honorars Eigentum, soweit dies rechtlich möglich ist.
Der Auftragnehmer verwahrt diese Gegenstände rechtlich für die Agentur als Eigentümer sorgfältig bis zu deren Herausgabe.
Der Auftragnehmer hat von jeder elektronischen Datei eine Sicherungskopie herzustellen und diese getrennt zu lagern.
Gegenstände, die der Auftragnehmer vom Kunden oder von der Agentur erhält, gehen nicht in sein Eigentum über, dürfen nur zur Abwicklung des Auftrags verwendet werden, sind vom Auftragnehmer sorgfältig zu verwahren und auf erstes Verlangen zurückzugeben.
Der Verkäufer kann, entgegen auch der Regelung in § 5, an den von ihm herauszugebenden Gegenständen kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, nachdem POS PRODUCTION Eigentum daran erworben hat.
§ 9 GEHEIMHALTUNG
Alle dem Verkäufer im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglich werdenden Informationen und Unterlagen sind streng vertraulich zu behandeln, und zwar auch dann, wenn es nicht zur
Ausführung des Auftrags kommt. Dies gilt zeitlich unbegrenzt auch nach Beendigung des Auftrags.
Der Verkäufer hat diese Geheimhaltungsverpflichtung auch Personen aufzuerlegen, derer er sich zur Vertragserfüllung bedient sowie dafür zu sorgen, dass andere Personen keine Kenntnis von diesen Informationen und/oder Unterlagen erhalten.
Sollte der Verkäufer Kenntnis davon erlangen, dass gegen die obige Vereinbarung verstoßen wurde, hat er POS PRODUCTION unverzüglich schriftlich davon unter Mitteilung sämtlicher ihm bekannter Tatsachen zu unterrichten.
Der Verkäufer darf Exemplare der vertraglichen Leistung ebenfalls nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Agentur zu eigenen Werbezwecken verwenden. § 10 MINDESTLOHN Der Verkäufer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) zu beachten und den jeweils geltenden Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.
Er hat POS PRODUCTION Nachweise (z.B. Stundennachweise, Lohnabrechnungen, Mitarbeiterlisten) auf Verlangen vorzulegen. Im Falle der Nichtvorlage verlangter Nachweise ist die POS PRODUCTION berechtigt, fällige Zahlungen einzubehalten.
Der Verkäufer verpflichtet sich, POS PRODUCTION von einer Haftung auf den Mindestlohn im Fall der Verletzung des MiLoG freizustellen.
Im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns ist POS PRODUCTION berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Schadensersatzansprüche wegen weitergehender Schäden bleiben ausdrücklich vorbehalten.
§ 11 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Verkäufer, der Kaufmann ist, ist der Sitz der Agentur.
Anwendbar ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Ende der AGB Stand 01/2025